Schneller, hoeher, weiter: Das Ziel des Anwalts im Recht des Sports

Interview mit RECHTSANWALT STRUNK, Kiel

Sport bestimmt mehr und mehr nicht nur das private Umfeld, sondern auch die Wirtschaft. Es heißt nicht mehr: „Sport ist Mord!“, wie Churchill es ausdrückte, sondern: „Sport ist Kommerz!“

In diese neue, schnell gewachsene Landschaft ist schnell auch die Verrechtlichung eingezogen.

Sponsoring, Spielerverträge, Wirtschaftsrecht, Versicherungsrecht – die Palette des angewandten Rechts im Sport ist groß.

Die Kanzlei“ hat mit RECHTSANWALT STRUNK aus Kiel einen ausgewiesenen Sportrechtler und aktiven Sportler befragt:

DK: Herr Kollege STRUNK, auf Ihrer Homepage stehen vier „K“ im Vordergrund: Konflikt, Konsultation, Kommunikation und Konsens. Einen Klick weiter stehen vier häufig von Anwälten aufgeführte Rechtsgebiete mit Arbeitsrecht, EDV-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz und Verkehrsrecht. Aber ein weiteres springt doch ins Auge: „Sportrecht“. Es ist bekannt, dass der Sport mehr und mehr Platz in unserem Leben einnimmt. Auch im Leben des Anwalts?

STRUNK: Durchaus. Der organisierte Sport in Deutschland ist neben seiner wichtigen gesellschaftspolitischen Funktion – Ende 2001 gehörten nahezu 27 Mio. Sporttreibende einem Verein innerhalb des Deutschen Sportbundes an, also ca. jeder dritte Bundesbürger – inzwischen zunehmend auch ein wesentlicher wirtschaftlicher Faktor: Der Sport beschäftigt gegenwärtig immerhin annähernd eine Millionen Menschen direkt oder indirekt als Arbeitgeber.

Und: Er hat mittlerweile durch immer stärkere Professionalisierung der Athleten und des Umfeldes sowie eine z.T. ausufernde Kommerzialisierung seine herkömmliche rein ideelle Funktion als „schönste Nebensache der Welt“, die in einem weitestgehend rechtsfreien Raum betrieben wurde, in vielen Bereichen verloren und nimmt in (mehr oder weniger professionellen Strukturen) zunehmend am Wirtschaftsleben teil.

Die Zeiten, in denen es außer um die persönliche Ehre „um nichts“ ging, und der Begriff Sportrecht mit gelegentlichen Haftungsfällen bei Körperverletzungen gleichgesetzt wurde, sind dort inzwischen Geschichte.

Sportrecht ruht nach herkömmlichen Verständnis auf zwei Säulen: Den selbstverfassten Normen der Sportverbände einerseits und dem staatlichen Recht andererseits. Letzteres hat eine Doppelfunktion: Es ist Ursprung und Schranke der Gesetzgebungsautonomie der Sportverbände. Um die erste Säule hat man sich lange Zeit nicht kümmern müssen.

Aber im Zuge der zunehmender Kommerzialisierung rückt die Kontrollfunktion der zweiten Säule zunehmend in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses. Wer etwa den langwierigen und auf mehreren juristischen Ebenen geführten Kampf des Leichtathleten Dieter Baumann gegen die Folgen seines Dopingvergehens verfolgt hat, konnte sich davon ein Bild machen.

Tatsache ist, dass der (Wettkampf-)Sport als Ware in immer stärkerem Maße zum Geschäft mit vielen verschiedenen Geschäftspartnern wird und dass hieraus für alle Beteiligten die Notwendigkeit rechtlicher Begleitung entsteht. Soweit es die traditionell professionell betriebenen Sportarten wie etwa Fußball, Automobilrennsport, Boxen, Eishockey, Tennis oder Radsport und die mediale Vermarktung der Vereine und Sportler betrifft, ist dies sicherlich keine überraschende Feststellung – wenn auch die Größenordnung der Investitionen dann zuweilen doch etwas überrascht.

Die vorangegangene Feststellung gilt aber längst nicht mehr ausschließlich für diesen Bereich: Selbst unterhalb des Bereichs des so genannten Spitzensports werden in einigen Sportarten mittlerweile Sponsorengelder investiert und Etats in Größenordnungen zusammengestellt, die den Abschied von der früheren „Vereinsmeierei“ schon aus Gründen des betriebswirtschaftlichen Überlebens zwingend macht. Der Fußball-Drittligist Holstein Kiel etwa gibt für seine Regionalliga-Kicker in der laufenden Saison 2002/2003 offiziell 2,5 Mio. € aus – in einem Bereich wohlgemerkt, der nach gängiger Definition noch nicht dem Berufssport unterfällt.

Der Handball-Bundesligist THW Kiel, wirtschaftlich und sportlich zugegebenermaßen eine der Top-Adressen dieser Sportart, bringt es ungefähr auf die doppelte Summe – allerdings in einer Randsportart, wenn man mit den Maßstäben des Managers des Fußballbundesligisten Borussia Dortmund, Michael Meier, misst. Dass Derartiges in der althergebrachten Rechtsform eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins und ohne profunden Rechtsrat nicht zu leisten ist, liegt auf der Hand.

Die Tatsache, dass immer mehr Geld im „Spiel“ ist, hat naturgemäß Auswirkungen auf die Bedeutung, die Betroffene Regel- oder Rechtsverstößen beimessen und damit auf die Bereitschaft, Konflikte auch im semi-professionellen Bereich sport- oder ggf. auch zivil- bzw. verwaltungsgerichtlich auszutragen. Da können scheinbare Kleinigkeiten plötzlich zum existenziellen Problem werden.

Nehmen Sie als aktuelles Beispiel aus dem mir nahestehenden Handballsport z.B. einen Konflikt der wegen der Austragung eines normalen Bundesliga-Punktspieles entstanden ist:

Der Championsleague-Sieger SC Magdeburg hatte – nach den Bestimmungen verspätet – eine Verschiebung des Spieltermins beim Aufsteiger VfL Pfullingen beantragt, da man zum vorgesehenen Termin an den Vereins- Europameisterschaften teilnehmen will.

Für die Heimmannschaft bedeutet diese Verlegung allerdings erhebliche finanzielle Verluste, da man mit Blick auf den prominenten Gegner eigens eine größere Halle gebucht und mit Blick auf eine vorgesehene TV-Übertragung entsprechende Werbeverträge abgeschlossen hatte, deren Erlöse im Etat fest eingeplant waren.

Da nach den Verbandsregeln Termine des europäischen Verbandes Vorrang haben, wird die Verlegung erfolgen. Magdeburg wird der verspätete Antrag damit allenfalls eine Strafe des nationalen Verbandes i.H.v. 100 € kosten, während Pfullingen jetzt erwägt, sich die unvermeidlichen Ausfälle auf dem ordentlichen Rechtsweg vom Gegner zurückzuholen.

Die dargestellte Entwicklung berührt ebenso den Beratungsbedarf für Vereine und deren Vorstände, die sich angesichts einer wachsenden „Verrechtlichung“ zunehmend Problemen ausgesetzt sehen, die allein mit dem Vereinsrecht des BGB oder dem Steuerberater als 2. Vorsitzenden längst nicht mehr gelöst werden können.

Und natürlich bedarf der Sportler im Leistungsbereich selbst einer kompetenten rechtlichen Unterstützung.

In allen der oben genannten Felder kommt zunehmend der Rechtsanwalt ins Spiel.

DK: Das überzeugt: Aber, kann der Anwalt davon auch leben? Ist die Sportgemeinschaft nicht in sich geschlossen? Lassen Vereine und Spielervermittler Anwälte vom Sport- Kuchen mitessen?

STRUNK: Zunächst: Einige wenige Anwaltskollegen haben sicher ihr problemloses Auskommen ohne andere Rechtsgebiete bearbeiten oder ihre anwaltliche Tätigkeit mit zusätzlicher geschäftlicher Tätigkeit auf diesem Sektor ergänzen zu müssen.

Außer der persönlichen Qualifikation und Neigung spielt für den beruflichen Erfolg hier natürlich auch der Bezug zur „richtigen“ Sportart eine Rolle. „Voranwaltliche“ Sportlerkarrieren oder „berufsbegleitende“ Funktionärstätigkeiten liefern in manchen Bereichen die ideale Basis für die notwendigen Kontakte, die intime Kenntnis der sportartspezifischen Regelwerke sowie der Eigenheiten des Sports.

Natürlich lässt sich das nicht in Bezug auf „den“ Anwalt verallgemeinern. Nicht jede(r) Kollege/-in war schließlich Olympiasiegerin im Dressurreiten oder Präsident eines Fußball-Bundesligisten bzw. nationalen Spitzenverbandes. Auch ist es sicher so, dass die Anwaltschaft bestimmte Bereiche des Beratungsfeldes bislang einigermaßen kampflos nichtanwaltlichen Beratern überlassen hat und sich in einzelnen „Branchen“ daher tatsächlich einige Wenige „den Kuchen teilen“.

Ich sehe dennoch nicht das Bestehen eines „closed shop“. Das Spektrum anwaltlicher Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Sport wird zunehmend vielfältiger und beschränkt sich durchaus nicht auf die Spielervermittlung oder die Prüfung einer Vereinssatzung. Als „zusätzliches Standbein“, das man neben „klassischen“ Rechtsgebieten pflegen kann, eignet es sich durchaus. Insbesondere dann, wenn man ohnehin Beratungsschwerpunkte im Arbeits-, Wirtschafts-, Gewerbe-, Gesellschafts- oder Steuerrecht hat.

Durch die eingangs beschriebene fortgeschrittene Lösung des Sports aus dem rein ideellen Bereich müssen sich die ehemals scheinbar autarken und weitgehend unbeachteten Vereins- oder Verbandsstatuten immer häufiger staatlicher Überprüfung stellen.

Sportrecht ist kein fest abgrenzbares eigenständiges Rechtsgebiet. Es bildet die Schnittstelle einer Vielzahl juristischer Arbeitsbereiche, wie etwa Zivil-, Arbeits- und Wirtschafts- und Steuerrecht aber auch z.B. Verwaltungsrecht, deren ausreichende Kenntnis Voraussetzung für eine kompetente Beratung von Sportlern und Vereinen, aber auch von Sponsoren oder Vermarktungsfirmen ist.

Dazu kommt die zunehmende Überlagerung des nationalen Rechts durch europarechtliche Vorgaben sowie die Tatsache, dass vor allem der professionelle Sport international betrieben wird. Probleme hinsichtlich des Organisations-, Wirtschafts-, oder des Haftungsrechts müssen daher auch mit Blick auf andere Rechtsordnungen gelöst werden. Entsprechend vielfältig sind die Anforderungen im Beratungsbereich.

All das kann ein Anwalt nicht ohne entsprechende Spezialisierung, ein nichtjuristischer Berater dagegen naturgemäß überhaupt nicht leisten. Hier besteht eine echte Chance zur Positionierung.

DK: Gibt es neben der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im DAV auch noch weitere Gruppen, die sich mit diesem Rechtsgebiet auseinandersetzen?

STRUNK: Das Feld ist momentan noch recht übersichtlich. Zumindest, wenn man die Antwort auf die Vereinigungen beschränkt, die sich ausschließlich mit den juristischen Aspekten befassen. Aus Anwaltssicht wären zu nennen die International Sport Lawyers Association (ISLA) mit Sitz in Zürich (Internet: www.islaint.com) sowie der Konstanzer Arbeitskreis für nationales und internationales Sportrecht e.V.

DK: Nicht zuletzt durch das Bosman-Urteil ist der Sport auch in Deutschland international geworden. Selbst in unterklassigen Ligen werden Sportler aus dem In- und Ausland eingekauft. Wer „leistet“ sich im Sport einen Anwalt?

STRUNK: Soweit es die Hauptakteure selbst betrifft, also die Sportler, Vereine und Verbände, ist das Bild nicht einheitlich, wobei die Unterschiede wiederum auch von den jeweils betriebenen Sportarten abhängen.

Der vorsichtige Versuch einer weitestgehend allgemeingültigen Antwort könnte ungefähr so lauten: Die gemeinnützigen eingetragenen Sportvereine, die sich am kommerziellen Sport nicht beteiligen, leisten sich ihren Rechtsanwalt häufig noch in Form eines Vorstandsmitglieds, was zumindest für einen Teil der üblichen Rechtsprobleme eine kostenneutrale, da ehrenamtliche Erledigung garantiert. Ausnahmen bestätigen dort allerdings die Regel, und zumindest dort, wo sich komplizierte oder langwierige Streitigkeiten von wesentlicher Bedeutung für den Verein abzeichnen, wird dieser Grundsatz nicht strikt durchgehalten.

Auch Sportler leisten sich außerhalb des kommerziellen Bereichs nachvollziehbarerweise einen Anwalt allenfalls für Streitigkeiten, die sich auf das unmittelbare Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein beziehen (Beiträge, Aufwandserstattungen, Haftpflichtfälle etc.). Da kommt es schon eher mal vor, dass ein Trainer eine arbeitsrechtliche Beratung sucht.

Allerdings häufen sich in Zeiten, in denen auch im Amateurbereich durchaus nennenswerte monatliche „Handgelder“ und Punktprämien gezahlt werden, inzwischen durchaus die Fälle, in denen gerichtlich gestritten wird – einfach weil die im Laufe einer Saison anfallenden entsprechenden Beträge oft nicht unerheblich sind. Das ist dann zwar nicht wirklich eine „sportrechtliche“ Problematik.

Die Kenntnis der entsprechenden „Handelsbräuche“ der jeweiligen Sportart erleichtert aber die Argumentation und damit dem Gericht die Rechtsfindung bei der Auslegung derartiger Vereinbarungen.

Für den Sportler z.B. macht es schon einen in Euro und Cent messbaren Unterschied, ob für seine Klage das normale Zivilgericht oder das Arbeitsgericht zuständig ist.

Bei den größeren Fach- sowie den Spitzenverbänden wiederum werden durchaus Volljuristen benötigt. Die sind dann aber meistens angestellt. Kleinere Fachverbände lösen das Problem i.d.R. analog zu den gemeinnützigen Vereinen (man hat ja eh den Rechtswart – der ist meist Jurist), wobei angesichts der zunehmenden Komplexität der Rechtsprobleme einzelner Gebiete allerdings mittlerweile eine Tendenz dahin zu gehen scheint, mit speziellen Fragestellungen dann doch im Einzelfall einen Anwalt zu konsultieren.

Es bleibt damit das weite Feld der anwaltlichen Beratung für die wirtschaftliche Betätigung der Vereine und Sportler.

Zum einen also die Beratung der Spitzensportler (bzw. derjenigen, die es erst noch werden sollen). In diesem Stall ist das Futter sicherlich knapp, weil bereits die Anzahl der hierfür in Frage kommenden Sportarten limitiert ist und hier bereits stark ausgeprägte Hierarchien existieren.

Größerer Beratungsbedarf besteht dagegen bei den aus den Vereinen ausgegliederten juristischen Personen (Sportkapitalgesellschaften). Da man sich hier ganz offiziell dem Wirtschaftsbetrieb widmet, ist das Anwaltshonorar hier lediglich ein Kostenfaktor neben anderen, so dass die beim Idealverein üblicherweise bestehende Hemmschwelle im Normalfall nicht so zum Tragen kommt.

Darüber hinaus nehmen als Geschäftspartner am wirtschaftlichen Sportbetrieb der Vereine ganz wesentlich Sponsoren sowie Sportvermarktungsfirmen teil. Auch Geld und werbliche „Manpower“ müssen zielgerichtet mit den jeweiligen wirtschaftlichen Interessen in Einklang und in juristisch geordnete Bahnen gebracht werden, so dass auch hier regelmäßig die Notwendigkeit anwaltlicher Begleitung besteht.

Last not least gibt es Sportberatungsfirmen, die sich etwa der Betreuung von Spitzensportlern bestimmter Sportarten widmen. Da sie selbst nach dem Rechtsberatungsgesetz bestimmte Beratungsleistungen nicht erbringen dürfen, liegt die Zusammenarbeit mit einem entsprechend spezialisierten Anwalt nahe. Sei es, dass dieser Teile der rechtlichen Betreuung selbst übernimmt, sei es nur, dass er im Einzelfall auf Grenzen erlaubter Beratungstätigkeit durch die Firma hinweist. Zwischenzeitlich gibt es auch Kollegen, die sich selbst als Gesellschafter an Sportberatungsfirmen beteiligen.

Und natürlich gilt: Das Feld potenzieller Nachfrager ist groß – die Zahl tatsächlicher Nachfrager regional äußerst verschieden…

DK: Meines Erachtens hat Sportrecht auch etwas mit Unternehmerrecht zu tun, dann nämlich wenn Sponsorenverträge geschlossen werden sollen. Hier müssen Unternehmer und Verein gleichermaßen gecoacht werden. Oder im Bereich der Spielergehälter und -verträge. Auch das sind Unternehmer. Gibt es ein besonders reizvolles Gebiet im Sportrecht?

STRUNK: Aus persönlicher Sicht sind die reizvollsten Gebiete alle diejenigen, in denen man als Jurist gestalterisch tätig sein kann. Das betrifft in erster Linie also die Bereiche Projektentwicklung, Vertragsgestaltung und Verhandlungsführung.

Spannend ist dabei vor allem, dass es im Bereich des Sportrechts einen großen Bereich gibt, der sich auf Grund seiner rechtlichen Vielschichtigkeit – nehmen Sie z.B. die Gestaltung eines umfangreichen Sponsoringvertrags – einer ausschließlichen Regelung durch einen einzigen herkömmlichen Vertragstypus entzieht und damit vergleichsweise viel Raum für gestalterische Kreativität und individuelle Lösungen lässt. Und Kreativität ist eine Eigenschaft, die man als Anwalt ansonsten nicht ständig ausleben darf.

DK: Richtige Gerichtsatmosphäre kommt bestimmt bei den Sportgerichten auf. Gibt es eine „SPO – Sportprozessordnung“ oder wird hier juristisch ungesichert verhandelt?

STRUNK: Zweimal nein. In Deutschland existieren – anders als in anderen europäischen Ländern wie etwa Frankreich, Griechenland, Italien oder Spanien weder allgemeine noch spezielle Sportgesetze – ebenso wenig daher eine korrespondierende fachliche Prozessordnung.

Die Sportverbände besitzen als Subjekte des Privatrechts verfassungsrechtlich gewährleistete Vereins- bzw. Verbandsautonomie. Dieses Privileg ermöglicht ihnen, in Satzungen und Ordnungen eigenes Recht zu setzen und mittels einer eigenen Verbandsgerichtsbarkeit auch durchzusetzen.

Um eine einheitliche Anwendung sportlicher Regelwerke sicherzustellen, kommt die Kompetenz zur Regelsetzung i.d.R. einer einzigen höheren Instanz zu. Erreicht wird dies durch den Zusammenschluss der Vereine und Verbände zu einer hierarchisch-monopolistischen Struktur, in der sich die Willensbildung ausschließlich von oben nach unten vollzieht.

Dieses Privileg muss sich – als abgeleitetes Recht – allerdings stets an der staatlichen Rechtsordnung messen lassen.
Dementsprechend ist die Sportgerichtsbarkeit zur Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze verpflichtet.
Hierzu zählen die Zuständigkeit des entscheidenden Organs, der Grundsatz des fairen Verfahrens mit Gewährung rechtlichen Gehörs und der Möglichkeit anwaltlichen Beistands, die Mitteilung und Begründung einer belastenden Maßnahme und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels. Weiterhin das Bestimmtheitsgebot für Sanktionen, das Verbot der Rückwirkung und der Doppelbestrafung, das Verschuldenserfordernis sowie insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Juristisch völlig ungesichert wird also in diesem Bereich nicht verhandelt – wenngleich die Entscheidungsfindung etwa auf der unteren Ebene der Sportgerichtsbarkeit in praxi wenig mit dem gemein hat, was man üblicherweise unter einer Gerichtsverhandlung versteht.

Wichtig zu wissen ist, dass Sportgerichte (anders als echte Schiedsgerichte) staatliche Gerichte nicht ausschließen oder ersetzen, sondern einem staatlichen Gericht allenfalls vorgeschaltet sein können.

Weiterer Nebeneffekt der staatlich respektierten Autonomie der Sportverbände ist die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle:

Die Überprüfung einer Sportgerichtsentscheidung durch ein staatliches Gericht umfasst die richtige und ordnungsgemäße Sachverhaltserfassung, die zutreffende Anwendung der einschlägigen Verbandsregel auf den festgestellten Sachverhalt und die Angemessenheit der festgesetzten Maßnahme. Eine als rechtswidrig erkannte sportgerichtliche Maßnahme kann durch das staatliche Gericht allerdings lediglich für nichtig erklärt oder aufgehoben, nicht jedoch an die Rechtslage angepasst werden.

DK: Herr Kollege STRUNK, besten Dank für Ihre Antworten und die Einführung in das Sportrecht für Anwälte.

§ § §

Zur Person: JAN A. STRUNK (www.kielanwalt.de) ist RECHTSANWALT in Kiel. Für ihn bestand als aktiver Handballer u.a. bei der SG Flensburg-Handewitt, später als Vereinstrainer und Honorartrainer für den Handballverband Schleswig-Holstein sowie aus mehrjähriger Funktionärstätigkeit als Lehrwart im KHV Kiel schon zu Studienzeiten eine feste Beziehung zwischen Sport und Recht.

Auch als Anwalt hat er sich das Sportrecht neben seinen Tätigkeitsschwerpunkten EDV-/Internetrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Arbeitsrecht auf die Fahne geschrieben. RECHTSANWALT STRUNK ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im DAV.