Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG werden durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verdrängt.
Artikel 80 DSGVO enthält keine abschließende Regelung über die Rechtsdurchsetzung von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung.
Wettbewerbsverbände sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 3a UWG befugt, solche Verstöße gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung geltend zu machen, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen handelt.
Die Informationspflichten aus Artikel 13 Absatz 1 lit. a, c und Absatz 2 lit. b, d und e DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020, 2 U 257/19)