Quarantäne wegen Corona-Virus: Was ist rechtlich zu beachten?


COVID-19 verbreitet sich – und mittlerweile fast überall werden Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um die Menschen vor einer Infektion zu schützen. Eine davon: Wer infiziert ist oder sich irgendwo oder bei irgendwem bereits angesteckt haben könnte, wird isoliert – häufig auch zu Hause.

Aber auch den übrigen Mitbürger(innen) wird inzwischen dringend dazu geraten, vermeidbare Sozialkontakte auch tatsächlich zu vermeiden und sich nach Möglichkeit wenig in der Öffentlichkeit zu bewegen. So soll die weitere Ausbreitung eingedämmt werden. #FlattenTheCurve heißt der mittlerweile geflügelte Anglizismus dazu.

Was aber hat ein etwaiger behördlich verhängter „Hausarrest“ für rechtliche Voraussetzungen und Folgen für Betroffene?

Mit den nachstehenden, im Wesentlichen der Veröffentlichung des Rechtsportals des Deutschen AnwaltVereins entsprechenden Informationen, sollten die häufigsten rechtlichen Fragen kurz angesprochen und jedenfalls grundsätzlich beantwortet sein, die in diesem Zusammenhang für Betroffene auftauchen:

Wer ordnet die Quarantäne an? Muss ich dem folgen?

Ob man im Krankenhaus isoliert wird oder zuhause bleiben muss: Das Gesund­heitsamt entscheidet, über wen Quarantäne verhängt wird. Die Betrof­fenen müssen dem dann Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen. Andern­falls kann die Anordnung des Gesund­heits­amtes gerichtlich vollstreckt werden. Betroffene können dann von der Polizei abgeholt werden. Besteht die Gefahr, dass eine Person die Quarantäne-Station auf eigene Faust verlässt, darf das Krankenhaus sie dort einschließen. Auch hierfür bedarf es jedoch einer richter­lichen Anordnung.

Zuhause in Quarantäne: Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?

Rechtlich wird die Quarantäne im Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) geregelt. Das Gesund­heitsamt legt fest, wann eine Person unter Quarantäne gestellt wird. Wer sich daran nicht hält, riskiert eine Haft- oder Geldstrafe. Wie hoch die Geldstrafe ausfällt, hängt vom Einkommen der Person ab.

Betriebsschließung wegen Corona-Virus: Bekomme ich weiterhin mein Gehalt?

Im Falle einer angeord­neten Betriebs­schließung müssen Beschäftigte im Homeoffice arbeiten, soweit das möglich ist. Mit einer Quarantäne ist nicht automatisch auch ein Tätigkeitsverbot verbunden. Ein entsprechendes Verbot müsste von der zuständigen Behörde gesondert angeordnet werden. Eine Beschäftigung ist in der Regel im Homeoffice möglich, beispielsweise online oder telefonisch. Verfügen sie nicht über die techni­schen Voraus­set­zungen oder erlaubt die Tätigkeit das schlicht nicht, bekommen sie aber trotzdem weiterhin ihr Gehalt.

Ich muss in Quarantäne: Bekomme ich weiterhin mein Gehalt?

Das kommt darauf an: Ist eine Person tatsächlich arbeitsunfähig und wird krankgeschrieben, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Man bekommt dann sechs Wochen lang sein Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld. Wird eine Person hingegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt, greift das IfSG. Das Nettogehalt kommt dann weiterhin vom Arbeitgeber. Der kann sich den Betrag aber später von der Behörde zurückholen, die die Quarantäne angeordnet hat.

Muss ich in der Quarantäne arbeiten, wenn mein Unter­nehmen mobiles Arbeiten erlaubt?

Wenn man arbeiten kann und die Arbeits­mittel dabei hat, dann ja. Wer also gerade von einer Geschäftsreise kommt, seinen Laptop und seine Unterlage dabei hat und (noch) nicht krank ist, muß auch auf der Isolier­station ran. Das gebietet die Treue­pflicht zum Arbeit­geber. Ist man krank oder muss beispiels­weise an Maschinen arbeiten, kann man in Quarantäne natürlich nicht tätig werden.

Darf mein Arbeitgeber mich zu Homeoffice verpflichten, auch wenn es keine Quarantäne-Anordnung gibt?

Trotz der allge­meinen Angst vor Anste­ckung: Ohne weiteres darf der Arbeit­geber Beschäftigte nicht zum Homeoffice verpflichten. Im Arbeits­vertrag wird der Arbeitsort in der Regel genannt. Kommt das Homeoffice dort nicht vor, kann der Arbeit­geber nicht einseitig eine solche Anweisung erteilen.

Wer kommt bei Selbständigen für den Verdienst­ausfall auf?

Wenn Selbständige oder Freibe­rufler unter Quarantäne gestellt werden, erhalten sie gem. § 56 Abs. 1 IfSG Verdienst­ausfallentschädigung nach dem IfSG. Zur Bestimmung der Höhe der Entschädigung ist von Selbständigen eine Bescheinigung über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen, so kann die Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. Ist eine Existenzgefährdung zu befürchten, können Selbständige gem. § 56 Abs. 4 IfSG auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten, wie z.B. in angemessenem Umfang die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben.

Ich war im Risiko­gebiet oder hatte Kontakt mit einer infizierten Person: Darf ich einfach der Arbeit fern bleiben?

Auch wer vermutet, sich angesteckt zu haben, sollte auf gar keinen Fall in Eigenregie zuhause bleiben. Das ist Arbeitsverweigerung, im schlimmsten Fall droht dafür die Kündigung. Wichtig ist aber, den Arbeitgeber über eine mögliche Ansteckung zu informieren. Er kann dann entscheiden, ob der den Beschäftigten freistellt.
-> [Zur Mitteilungspflicht siehe auch den Beitrag Verarbeitung personenbezogener Daten durch Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie„]

Ich muss in Quarantäne: Kann ich kostenfrei von der Reise zurücktreten?

Wie bei den meisten reiserechtlichen Fragen kommt es darauf an, ob die Reisenden eine Pauschalreise gebucht haben oder auf eigene Faust unterwegs sind. Pauschalreisende haben in der Regel bessere Chancen, ihre Reisepläne – kostenfrei – ändern zu können oder Geld zurückzubekommen.

Personen, die aus medizi­ni­schen Gründen isoliert werden und für diese Zeit eine Reise gebucht haben, hätte aber so oder so schlechte Karten: Personen, die in Deutschland unter Quarantäne gestellt werden, können eine Pauschal­reise deshalb nicht kostenlos stornieren. Der Reise­ver­an­stalter kann schließlich nichts dafür, dass der Reisende den Urlaub nicht antreten kann. Eine Reiserücktritt­ver­si­cherung würde hier aber in den meisten Fällen einspringen. Eine Erkrankung oder eine Quarantäne auf Anweisung der Behörden ist regelmäßig ein schwer­wie­gender und nicht vorher­seh­barer Grund, eine Reise nicht anzutreten.

Was gilt bzgl. der Rückreise, wenn ich im Ausland in Quarantäne muss?

Indivi­dual­rei­sende sind auch hier selbst für ihren Transport verant­wortlich: Wenn sie den geplanten Rückflug verpassen, weil sie das Schiff nicht verlassen dürfen, müssen sie ihren Flug selbst umbuchen. Oder eben einen neuen Flug aus eigener Tasche zahlen. Bei Pauschal­rei­senden hat der Veran­stalter die Fürsorge­pflicht. Er ist erster Ansprech­partner für die Reisenden in Quarantäne und hilft dabei, einen Rückflug für die Zeit nach der Quarantäne zu finden.

Die Mehrkosten für den Flug muss aber wahrscheinlich der Reisende selbst tragen, wenn der Flug nach Ende der regulären Pauschal­reise statt­findet. Das ist etwa der Fall, wenn ein Reisender fünf Tage vor Ende seines Urlaubs für zwei Wochen in Quarantäne muss. Die Quarantäne bzw. das Virus ist ein unver­meid­barer außergewöhnlicher Umstand, für den der Reise­ver­an­stalter nicht im Wege von Schadensersatz aufkommen muss.