Eine „Verarbeitung“ gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO setzt eine Handlung im Sinne einer menschlichen Aktivität voraus.
Die bloße Lagerung personenbezogener Daten, ohne dass mit diesen Daten „umgegangen“ wurde oder „umgegangen“ wird, stellt keine Verarbeitung in diesem Sinne dar.
So entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.10.2020, 5 Bs 152/20)
Aus den Gründen:
Auch das Beschwerdegericht geht davon aus, dass eine „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO eine Handlung im Sinne einer menschlichen Aktivität erfordert. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, die Verarbeitung als „ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe“ bezeichnet. Auch die englische („processing means any operation or set of operations which is performed“) und französische Sprachfassung („traitement, toute opération ou tout ensemble d`opérations effectuées“) stützen diese Auffassung.
Art. 30 Abs. 1 und 2 DSGVO sprechen sogar ausdrücklich von einem „Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten“ bzw. einem „Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung“, das von den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeitern zu führen ist. Auch ansonsten besteht Einigkeit, dass die Definition des Verarbeitungsbegriffs einen „Umgang“ mit personenbezogenen Daten voraussetzt.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners können auch bei diesem Verständnis sowohl die Speicherung als auch die Aufbewahrung von personenbezogenen Daten ohne weiteres als Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO verortet werden, da in beiden Fällen eine menschliche Handlung bzw. eine Zustandsveränderung stattfindet: Bei nicht körperlichen Akten wird im Computer der Befehl „Speichern“ erteilt; körperliche Akten werden zur Aufbewahrung etwa in einem dafür vorgesehenen Raum eingelagert. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Patientenakten seit Einstellung des Krankenhausbetriebes im Jahr 2010 nicht noch einmal Gegenstand einer Datenverarbeitung waren, ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat nichts dazu vorgetragen, ob und ggf. in welcher Weise im Zeitraum 2010 bis heute von Seiten der Antragstellerin mit den Patientenakten „umgegangen“ wurde, dass sie etwa gesichtet, umgelagert und/oder neu sortiert worden seien.
OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2020, 5 Bs 152/20