Mit Beschluß vom 23.12.2021 (Az. 18 U 110/21) hat das OLG Hamm entschieden, daß vertragliche Vereinbarungen über die Beschaffung von Adressdaten die datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen. Andernfalls sind sie nichtig.
Im entschiedenen Fall ging es um die Daten potenzieller Immobilien-Verkäufer. In ihrem Internet-Auftritt bietet die Klägerin Maklern Terminierungen, sog. Opt-Ins (Erlaubnisse für Anrufe seitens des Maklers) und „Sign-Ups“ (Zustimmung der Eigentümer zum Angebot durch Makler) an.
Die Beklagte beauftragte sie damit, Kontakte mit potentiellen Verkäufern / Vermietern von Immobilien und Grundstücken zwecks Erstkontakt zu vermitteln und zu übermitteln.
Die Klägerin verlangte nun die hierfür vereinbarte Vergütung. Die Beklagte wandte hiergegen ein, dass die Vereinbarung nichtig sei, weil sie gegen UWG und DSGVO verstoße.
Das Berufungsgericht gab der Beklagten recht.
Die vertragliche Ausgestaltung der Verpflichtung der Klägerin zur Verschaffung verstoße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wodurch sich die Beklagte bereits mit der Eingehung der Vereinbarung selbst gem. § 8 Abs. 2 UWG Unterlassungsansprüchen ausgesetzt habe.
In seinem der Berufungsabweisung vorangegangenen Hinweisbeschluß vom 25.10.2021 führt das Gericht aus:
„Den von der Klägerin vorgelegten Klauselwerken der einschlägigen Portale, namentlich den […] „Datenschutzbestimmungen“, lässt sich nicht entnehmen, dass die Inserenten wirksam weitergehende Einwilligungen abgegeben hätten, die auch eine Nutzung der Daten zur Kontaktaufnahme durch die Klägerin […] umfasst haben.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nunmehr auf die „Hinweise“ an die Nutzer in den Portalen L und „M“ verweist, ersetzen sie die erforderliche Einwilligung des jeweiligen Nutzers nicht.“
Da hier eine Datenweitergabe erfolge, obwohl keine wirksamen Einwilligungen vorlägen, verstoße die Vereinbarung gegen gesetzliche Verbote und sei daher unwirksam. Dementsprechend bestünden auch keine Zahlungsansprüche:
„Die Übermittlung dieser Datensätze an die Beklagte diente erkennbar dem Zweck, ihr die Kontaktaufnahme zu den Inserenten zu Werbezwecken für ihre Maklertätigkeit unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch dann zu ermöglichen, wenn es an einer ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten in diese Werbung fehlte. Überdies erfolgte die Weitergabe der Daten unter Verstoß gegen die DSGVO.
Auch dieser Teil der Vereinbarung hat also gem. § 134 BGB keinen Bestand. Die Frage, ob bereits die Nichtigkeit der Verpflichtung zur Verschaffung der Opt-Ins gem. § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung führt oder ob dem § 15 („Salvatorische Klausel“) entgegensteht, bedarf deshalb keiner Beantwortung.“