Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, daß beim Versand einer Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben ein Anscheinsbeweis für den Zugang spricht, wenn der Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Zustellers vorgelegt wird.
LAG Schleswig-Holstein
Urteil vom 18.01.2022 – 1 Sa 159/21