Die durch den Bundestag kürzlich beschlossene beabsichtigte Änderung des § 38 BDSG ist u.a. vor allem wegen der Anhebung der Anzahl der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten Mitarbeiter(innen), ab der ein betrieblicher DSB verbindlich vorgeschrieben ist, diskutiert worden. Diese Grenze wird künftig von 10 auf 20 angehoben.
Weniger Aufmerksamkeit hat ein „Nebeneffekt“der Neuregelung bislang erfahren:
Wegen der Bestimmung des § 38 Abs. 2 BDSG gilt der gesetzliche Kündigungsschutz für betriebliche DSB nur dann, wenn die Benennung eines DSB gesetzlich verpflichtend ist. An dieser Voraussetzung wird es künftig in allen Fällen fehlen, in denen die Benennung bislang verpflichtend war, die entsprechende Zahl aber lediglich zwischen 10 und 19 Beschäftigten liegt.
Da diese Situation auf eine nicht unerhebliche Anzahl von Unternehmen zutrifft, dürfte nach derzeitigem Gesetzesstand der bisherige Kündigungsschutz für betriebliche DSB für eine entsprechend große Anzahl betrieblicher DSB künftig entfallen, die bislang in ihrem Amt sowie während der Dauer eines Jahres nach seiner Beendigung geschützt waren…