Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Nur im Rahmen des Zumutbaren ist er dabei auch zu Nachforschungen verpflichtet. Hierbei ist abzuwägen, wie schwierig weitere Informationen zu beschaffen sind, andererseits welches schutzwürdigen Interessen der Rechteinhaber an diesen hat, d.h. inwieweit diese Informationen dem Rechteinhaber seine Rechtsverfolgung erleichtern.
Grundsätzlich möglich ist es dem Rechteinhaber, einen Negativbeweis dahingehend zu führen, dass die vom Anschlussinhaber als mögliche Täter benannten Personen tatsächlich nicht als Täter in Betracht kommen und als Verdächtige ausgeschlossen werden können (vorliegend verneint).
LG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2019, 24 O 256/18