Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild im Sinne der §§ 22 ff. KunstUrhG sind – so das OLG Braunschweig – keine Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinne der §§ 104, 105 UrhG; für Ansprüche nach dem Kunsturhebergesetz besteht keine gesetzliche Konzentrationsregelung (Abgrenzung zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2017 – 1 AR 35/17 (SA Z)).
Bei der Frage, ob eine Sonderzuständigkeit gemäß § 105 UrhG vorliegt, handelt es sich um eine Frage der funktionellen Zuständigkeit; diesbezüglich entfaltet ein Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Aus den Gründen:
„Nach der Legaldefinition des § 104 Satz 1 UrhG gehören zu den Urheberstreitigkeiten alle Ansprüche, die sich aus einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ergeben.
Ziel der Vorschrift ist eine Konzentration der Urheberstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg, um divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Rechtszüge zu vermeiden. Zudem sollen Richter mit Urheberstreitsachen betraut werden, die häufig über urheberrechtliche Fragen zu entscheiden haben und auf diese Weise entsprechende Erfahrungen sammeln.
Um diesen Zweck zu erreichen, ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache zwar weit auszulegen. Der Begriff der Urheberrechtsstreitsachen umfasst danach alle Ansprüche aus dem Urheberrecht und alle aus diesem Recht hergeleiteten Ansprüche. Dabei genügt es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits auch von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnissen abhängt.
Diese weite Auslegung der §§ 104, 105 UrhG darf aber nicht dazu führen, dass ein Urheberrechtsstreit bereits dann vorliegt, wenn die Normen des Urheberrechtsstreits auf die Entscheidung der Streitsache ausschließlich mittelbar einwirken. Ansonsten käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ausdehnung der Zuständigkeit des für Urheberrechtssachen zuständigen Gerichts, die sich nicht in Übereinstimmung mit denjenigen Grundsätzen befände, die im Bereich anderer Spezialzuständigkeiten maßgebend sind.“
OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.08.2019, 1 W 57/19