Der Betreiber einer öffentlichen Gaststätte, der ohne Vorliegen einer Lizenz für die gewerbliche, öffentliche Ausstrahlung die „Bundesliga-Konferenz“ über ein Fernsehgerät in der Gaststätte ausstrahlt, kann sich gegenüber der Forderung des Unternehmens nicht darauf berufen, ihm sei telefonisch von Mitarbeitern des Unternehmens zugesichert worden, im Rahmen des gebuchten – weitaus kostengünstigeren – privaten Zugangs das Programm auch in der Gaststätte ausstrahlen zu dürfen.
Gerade einem Gastwirt, der kurz zuvor noch Kunde des Angebots für Gewerbetreibende war, hätte die Differenz zwischen den diesbezüglichen Preisen auffallen müssen und hätte ihn dazu veranlassen müssen, die Berechtigung der durch ihn vorgenommenen öffentlichen Ausstrahlung vorab eigenständig zu überprüfen.
Dem Gastwirt hätten dabei vernünftige Zweifel an der durch ihn angenommenen Berechtigung kommen müssen, zumal an ihn als gewerblichen Nutzer gegenüber einem Verbraucher nochmals erhöhte Prüfungs- und Erkundigungspflichten zu stellen sind.
LG Frankenthal, Urteil vom 01.10.2019, 6 O 46/19