Der Arbeitgeber darf Dateien, die auf einem Dienstrechner nicht als „privat“ gekennzeichnet sind, einsehen, auch wenn kein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung besteht.
Die Erkenntnisse aus der Computeruntersuchung können im Rahmen eines Kündigungsprozesses verwertet werden.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
BAG, Urteil vom 19.01.2019 – 2 AZR 426/18