Die EU hat ihre Überprüfung von elf Angemessenheitsbeschlüssen abgeschlossen, die noch nach den der DSGVO vorausgehenden Datenschutzvorschriften der EU erlassen worden waren.
Vor dem Inkrafttreten der DSGVO bescheinigte die Kommission auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG den Ländern Andorra, Argentinien, Kanada (in Bezug auf kommerzielle Betreiber), den Färöer Inseln, Guernsey, der Insel Man, Israel, Jersey, Neuseeland, Schweiz und Uruguay ein angemessenes Schutzniveau für aus der Europäischen Union übermittelte personenbezogene Daten.
Gemäß Art. 45 Abs. 9 DSGVO bleiben die von der Kommission erlassenen Feststellungen so lange in Kraft, bis sie durch einen nach dem Prüfverfahren erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
Die Kommission stellt in ihrem Bericht fest, dass für personenbezogene Daten, die aus der EU an Andorra, Argentinien, Die Färöer, Guernsey, die Insel Man, Israel, Jersey, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und Uruguay übermittelt werden, weiterhin angemessenen Datenschutzgarantien bestehen.