Eine uneingeschränkte Hinweispflicht, die auch Modelle umfasst, die noch vor dem Modellwechsel während einer Übergangszeit abverkauft werden, kann nicht angenommen werden.
Denn der Verkehr erwartet vernünftigerweise nicht, dass mit dem Tag, an dem der Hersteller seine Produktion ändert oder einstellt, alle noch im Handel befindlichen Geräte der früheren Bauweise als Auslaufmodelle bezeichnet werden.
Ob eine solche Pflicht im Einzelfall bei einem relativ hohen Preis des Produkts und seiner voraussichtlichen Lebensdauer dann angenommen werden kann, wenn der Modellwechsel unmittelbar bevorsteht, kann dahinstehen.
Denn hier lagen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Ankündigung des Modellwechsels nahezu zwei Monate.
(LG Wuppertal, Urteil vom 09.01.2020, 9 S 179/19)