Eine Vereinbarung zwischen einem sogenannten Crowdworker und dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht München.
(LAG München, Urteil vom 04.12.2019 – 8 Sa 146/19)