Soll eine nur zum Schein als Haushälterin Angestellte tatsächlich sexuelle Dienstleistungen erbringen, so ist der Prostitutionsvertrag nicht sittenwidrig, wenn sich die Angestellte frei dazu entscheidet, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen.
Ihr stehen dann Ansprüche auf Lohnzahlung, Urlaubsabgeltung und Erstellung eines Arbeitszeugnisses zu.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
(LAG Hamm, Urteil vom 06.06.2019 – 17 Sa 46/19)