Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes haftet nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes zwar nicht als Störer für den Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung.
Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtinhabers gem. § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht.
Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Urteil vom 26.07.2018 – I-ZR 64/17)