Befindet sich ein urheberrechtlich geschütztes Foto nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch im Cache von Google und ist deshalb öffentlich auffindbar, so liegt darin keine erneute Urheberrechtsverletzung.
Der Rechteinhaber kann daher weder auf Unterlassung noch Zahlung einer Vertragsstrafe klagen.
Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Aus den Gründen:
„Aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten vom 25. März 2014 ergibt sich ebenfalls keine Beseitigungspflicht […].
Der Beklagte hat sich darin nur verpflichtet, es zu unterlassen, das streitgegenständliche Foto weiterhin ohne Zustimmung des Klägers zu veröffentlichen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen.
Diese vertragliche Erklärung kann nicht (weitergehend) dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte auch verpflichtet sein sollte, das beanstandete Lichtbild über die Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen, namentlich dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren „Caches“ entfernt wurde.
Denn bei der Erklärung handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Unterlassungserklärung, der eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung des Lichtbildes fehlt.
Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Schuldner der Unterlassungserklärung in […] unverhältnismäßiger Weise darüber hinaus verpflichtet sein sollte, zwecks Meidung der versprochenen Strafe dafür zu sorgen, dass das beanstandete Lichtbild überhaupt nicht mehr im Internet bzw. in Suchmaschinen aufgefunden werden konnte.“
(OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016 – 4 U 45/15)