(Keine) Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, daß eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr ausscheidet, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht …