Damoklesschwert „Abmahnung“: Abmahngefahr und Reaktionsmöglichkeiten für Website-Betreiber


Das Thema Abmahnung ist nicht nur unter Filesharern ein Dauerbrenner. Angesichts der seit geraumer Zeit erbittert geführten Diskussionen um Haftungsfragen und Tatbestandsvoraussetzungen für Kostenbegrenzung und Providerauskünfte im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Web gerät ein wenig aus dem Blick, dass Abmahnungen auch im „normalen“ Web-Business – insbesondere für geschäftlich handelnde Betreiber von Webseiten – unter dem Aspekt etwaiger Wettbewerbsverstöße, Markenrechtsverletzungen oder der Verletzung von gesetzlichen Informationspflichten nach wie vor eine recht konkrete tatsächliche Gefahr darstellen.

Einleitung

Die Gefahr von Rechtsverstößen im zuletzt genannten Bereich hat sich für eCommerce-Händler, die mit Verbrauchern Geschäfte abschließen, insbesondere durch die mit Wirkung zum 04.08.2011 erneut geänderten gesetzlichen Regelungen zur Widerrufs- und zur Rückgabebelehrung wieder einmal erhöht.

Bei akademie.de ist heute unter dem Titel „Abmahnung erhalten? Was Sie nun tun sollten“ die aktualisierte & ergänzte Fassung eines früheren Beitrags von mir erschienen, der sich mit den allgemeinen Grundlagen (Begriff, Abmahnbefugnis, Mißbrauch, Kostentragung) befasst, sowie Hinweise dazu gibt, wie man sich als Abgemahnter verhalten sollte:


In den virtuellen Geschäftsräume vieler Onlineanbieter tummeln sich auch weniger gern gesehene Gäste: Sowohl Mitbewerber, die sich wegen der Verletzung einer eigenen Rechtsposition gestört fühlen, als auch „elektronische Raubritter“, die das Internet gezielt nach „abmahnwürdigen“ Inhalten durchsuchen, rücken Webseite-Betreibern auf den Pelz. Rechtsanwalt Jan A. Strunk erklärt, wie Sie sich dagegen wehren können.

Die virtuelle Ladentheke im Internet ist für viele Händler und Dienstleister mittlerweile unverzichtbar geworden. Zu reizvoll ist die Möglichkeit, sich zu präsentieren und die eigenen Leistungen und Angebote einer unabsehbaren Zahl von Interessenten anzubieten.

Doch wo viel Licht, ist auch viel Schatten: Durch die allgemeine Zugriffsmöglichkeit auf die Webseiten und die gute Nachweisbarkeit von Inhalten kommen auch weniger gern gesehene Gäste: Sowohl Mitbewerber, die sich wegen der Verletzung einer eigenen Rechtsposition gestört fühlen, als auch „elektronische Raubritter“, die das Internet gezielt mit technischen Hilfsmitteln nach „abmahnwürdigen“ Inhalten durchsuchen, so Kenntnis von Rechtsverstößen erlangen und zur Abmahnung nutzen.

Mögliche Anlässe für eine Abmahnung sind zahlreich, zumal selbst die gutwilligsten Anbieter durch die zahlreichen und teils nicht sehr einfach nachzuvollziehenden gesetzlichen Anforderungen häufig überfordert sind.

Aus den in der Praxis häufig auftretenden Sachverhalten haben sich folgenden Schwerpunkte herauskristallisiert:

  • Wettbewerbsverstöße,
  • Verletzungen von Urheber- und Markenrechten,
  • Verstöße gegen das Fernabsatzrecht,
  • Verstöße gegen Informationspflichten.

Die Abmahnung

Die Abmahnung ist eine Aufforderung, eine Rechtsverletzung zu unterlassen. Es handelt sich hierbei um ein außergerichtliches Schreiben des Verletzten, welches dem Abgemahnten die Möglichkeit bietet, die Entscheidung eines Gerichts über den gegen ihn gerichteten Unterlassungsanspruch zu umgehen.

Das Ganze dient also grundsätzlich einem durchaus vernünftigen Zweck. Der Verletzte selbst ist sogar im eigenen Interesse gehalten, erkannte Verstöße erst einmal außergerichtlich zu beanstanden: Zieht er ohne vorherige Abmahnung vor Gericht und erkennt der Verletzer den geltend gemachten Anspruch dann sofort an, muss nämlich der Kläger gemäß § 93 ZPO die Kosten tragen.

Die Abmahnung bedarf keiner besonderen Form. In den meisten Fällen wird sie in Briefform oder per Telefax eintreffen.

Achtung: Telefonische Abmahnung

Auch einer lediglich telefonischen Abmahnung sollte man Aufmerksamkeit schenken, denn nach einer Entscheidung des OLG München, Urteil v. 01.04.97 (Az.: 29 W 1034/97) kann die Abmahnung auch fernmündlich erfolgen. Außer dem Problem des Nachweises hat der Abmahnende hierbei jedoch ganz besonders die Pflicht, den Sachverhalt und den Inhalt seines Unterlassungsanspruchs hinreichend genau zu schildern.

Inhaltlich gibt es keine Vorgaben, es muss aber zumindest die gerügte Handlung in der Art und Weise dargestellt werden, dass der Abgemahnte erkennen kann, welche Rechtsverletzung ihm vorgeworfen wird. Der Vorwurf muss für ihn somit tatsächlich und rechtlich nachvollziehbar sein.

Grundsätzlich gilt, dass die Abmahnung den Abgemahnten über die vorgeworfene Rechtsverletzung zunächst einmal informieren soll, da er in vielen Fällen noch keine Kenntnis von seinem Verstoß hat.

Die Abmahnung wird regelmäßig mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einhergehen: Die Unterzeichnung dieser Unterlassungserklärung durch den Empfänger soll gewährleisten, dass es nicht zu weiteren Verstößen kommt.

Abmahnender und Abgemahnter schließen dadurch einen Vertrag, in dem sich Letzterer dazu verpflichtet, eine empfindliche Geldstrafe zu zahlen für den Fall, dass er den gerügten Wettbewerbsverstoß erneut begeht. Als Gegenleistung unterlässt der Abmahnende gerichtliche Schritte und der Rechtsstreit ist außergerichtlich beendet.

Zudem erhält der Abgemahnte regelmäßig mit der Abmahnung und der Unterlassungserklärung eine Kostennote, mit der die Anwaltskosten geltend gemacht werden. Zu diesen Kosten später noch etwas näher.

Neben der Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichtunterzeichnung der Unterlassungserklärung beinhaltet die Abmahnung stets noch eine Frist, nach deren Ablauf gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

Da es dem Abmahnenden um eine schnelle Unterlassung geht, wird diese Frist immer sehr kurz bemessen sein, regelmäßig nur 3 Tage bis maximal 2 Wochen. In Ausnahmefällen kann die Frist aber auch nur ein paar Stunden betragen. Eine zu kurz bemessene Frist führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Vielmehr ist der Abgemahnte verpflichtet, innerhalb einer angemessen erscheinenden Frist zu reagieren.

Erfolgt auf eine Abmahnung hin keine Reaktion, wird der Abmahnende in der Regel den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO beantragen. Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, bei dem – normalerweise ohne Anhörung der Gegenpartei – geprüft wird, ob ein Rechtsverstoß vorliegt und ob der Abmahnende die tatsächlichen Umstände hinreichend glaubhaft gemacht. Auf diese Weise kann er sich in einem summarischen, schnellen Verfahren seinen Anspruch sichern. Der Abmahnende erhält somit einen rechtskräftigen Titel, der nur vom Gericht wieder beseitigt werden kann.

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