Ein Behandlungsvertrag begründet u.a. die selbständige Nebenpflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) des Behandelnden dafür Sorge zu tragen, dass die zur Behandlung und ihrer Dokumentation erhobenen personenbezogenen Daten des Patienten nur zu erlaubten Zwecken verarbeitet werden, sei es durch den Behandelnden selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen.
Die Anrufung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung. Das ULD ist keine Streitbeilegungsstelle iSd. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
LG Flensburg, Urteil vom 19.11.2021, 3 O 227/19