Auf Einladung der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land habe ich am 10.11.2014 die zu dem Vortragsabend in Flensburg erschienenen Mitglieder der Handwerkskammer unter dem Veranstaltungstitel „Gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2015: Für wen gilt was? – Welche Pflichten bestehen?“ über Hintergründe, Einzelheiten und Auswirkungen des im August 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) auf bestehende und neu zu vereinbarende Beschäftigungsverhältnisse informiert.
Neben dem ab dem 01.01.2015 grundsätzlich geltenden Anspruch jedes Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn von EUR 8,50 brutto je Zeitstunde sind eine Reihe von Wechselwirkungen mit anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vorgaben und Ausnahmeregelungen zu beachten.
Auswirkungen hat das MiLoG u.U. auch auf bestehende Arbeitszeitkonten, da es eigenständige Vorgaben hinsichtlich Ausgleichszeiträumen und zulässiger Stundenzahl macht.
Einen weiteren praktischen Problemschwerpunkt der neuen Gesetzeslage bildet die Frage, auf welche Weise der maßgebliche Lohn eigentlich ermittelt wird – welche Gehaltsbestandteile also berechnungsrelevant sind und welche nicht.
Im Rahmen der zweieinhalbstündigen Veranstaltung am Montagabend habe ich die wesentlichen Vorschriften des MiLoG zu den künftig zu beachtenden formellen und materiellen Pflichten für Arbeitgeber erläutert und die neuen gesetzlichen Regelungen zur Arbeitgeberhaftung, den aufsichtsbehördlichen Befugnissen sowie den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das MiLoG vorgestellt.
Vortragsfolien (PDF): Download