Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, daß die Verwendung des „Judensterns“ unter Ersetzung des Worts „Jude“ durch die Wörter „nicht geimpft“, „AFD Wähler“, „SUV Fahrer“ und „Islamophob“ in einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil als Beitrag zur öffentlich geistigen Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB erfüllt, und auch keine Beleidigung der unter nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgten Juden darstellt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.03.2021, Ss 72/2020