Facebook verstößt mit Voreinstellungen zur Privatsphäre und einem Teil seiner Geschäftsbedingungen gegen Verbraucher- und Datenschutzrecht. Dazu gehören eine Klausel zur Nutzung des Profilbilds für kommerzielle Zwecke sowie die voreingestellte Aktivierung eines Ortungsdienstes, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort verrät.
Das hat das Kammergericht in Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden (Kammergericht, Urteil vom 20.12.2019, Az. 5 U 9/18). Das Gericht hat dabei ebenfalls geklärt, dass ein Verbraucherschutzverband auch nach Inkrafttreten der DSGVO berechtigt ist, Datenschutzrechtsverstöße durch Unternehmen gerichtlich zu verfolgen. Entsprechende Klagerechte im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien anwendbar. Dafür brauche es auch nicht den Auftrag eines betroffenen Verbrauchers.
Der Werbeslogan „Facebook ist und bleibt kostenlos“ ist hingegen nach Ansicht des Gerichts nicht irreführend. Die Richter bestätigten mit ihrer Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Berlin aus dem Januar 2018.
- Das Urteil im Volltext (PDF-Datei)
[Quelle: Pressemitteilung des vzbv vom 24.01.2020]