Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass die bloße verspätete Auskunftserteilung auf ein Auskunftsverlangen einer betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hin als solche noch keinen immateriellen Schaden begründet und deshalb keinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO nach sich zieht.
Damit folgt das Gericht einer aktuellen Grundsatzentscheidung des EuGH aus dem Mai dieses Jahres, wonach ein Gesetzesverstoß gegen die DSGVO als solcher noch keinen Schadensersatzanspruch begründet. Erforderlich ist darüber hinaus ein auf der Gesetzesverletzung kausal beruhender immaterieller Schaden der betroffenen Person.
Praxisrelevant an der Entscheidung sind insbesondere auch die beiden weiteren dort getroffenen Grundaussagen:
Das LAG stellt fest, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch keine Vermutung enthält, wonach ein potenzieller Kontrollverlust über die eigenen Daten, der ggf. mit einem Verstoß gegen die DSGVO einhergeht, automatisch zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden führt.
Und es stellt – der aktuellen Linie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu dieser Frage folgend – klar, dass ein Antrag auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO über „sämtliche personenbezogene Daten“ in der Regel nicht dem Bestimmtheitserfordernis im Sinne der Zivilprozessordnung genügt.
Vielen substanzlosen datenschutzrechtlich aufgehängten Auskunfts- und Schadensersatzklagen, die seit geraumer Zeit insbesondere vor Arbeitsgerichten im Namen von Beschäftigten erhoben werden, ohne daß auch nur ansatzweise irgendeine konkrete Schädigung vorgetragen oder erkennbar ist, dürfte bei konsequenter Anwendung dieser sachgerechten Auslegung künftig der Boden entzogen sein.