Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Krankenkasse ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern darf, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde.
Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig.