Die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 3 KUG findet ihre Rechtfertigung in der Berichterstattung über das Ereignis.
Stets muss daher der Vorgang selbst, nämlich die Darstellung des Geschehens als Ereignis, im Vordergrund stehen.
Werden lediglich einzelne Personen der Veranstaltung hervorgehoben bzw. stehen diese erkennbar im Vordergrund der Abbildung, greift die Privilegierung des § 23 Abs. 1 Ziffer 3 KUG nicht mehr.
Dies ist der Fall, wenn eine bestimmte Person in einem Video deutlich hervorgehoben ist, was der Fall sein kann, wenn die Person einen erheblichen Teil des Bildausschnitts einnimmt und zum anderen dadurch, dass die Person in Zeitlupe dargestellt wird.
Die Kombination beider Elemente führt dazu, dass nicht das Geschehen als solches, sondern die abgebildete Person persönlich im Vordergrund steht.
Wird in einem Video ein Konzertmitschnitt gezeigt, kann grundsätzlich die Kunstfreiheit als Rechtfertigungsgrund für Aufnahmen von einzelnen Personen in Betracht kommen.
Im Rahmen der bei § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung ist jedoch zu prüfen, ob die Kunstfreiheit im Einzelfall hinter das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person zurücktritt.
LG Darmstadt, Urteil vom 04.09.2019, 23 O 159/18