Das LG München hat die Veröffentlichung von Fotografien einer Ausstellung in einer geschlossenen Facebook-Gruppe verboten.
Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung waren über hundert Fotografien, die von der Beklagten bei einem Besuch der Ausstellung „Mythos Hinterkaifeck“ angefertigt und anschließend in einer von ihr verwalteten Facebook-Gruppe gepostet worden waren. Die Gruppe hatte mehrere hundert Mitglieder.
Leitsätze des Gerichts:
- Eine Ausstellung ist als Sammelwerk iSd § 4 UrhG schutzfähig, wenn in der Auswahl, Anordnung und Einteilung der Ausstellungsstücke sowie der verbindenden Texte die persönliche geistige Schöpfung zum Ausdruck kommt. Bei einer Ausstellung ist eine schöpferische Leistung in der Regel zu bejahen, sofern sie sich nicht auf die Präsentation mehr oder weniger zufällig zusammengetragener Objekte beschränkt.
- Eine geschlossene Facebook Gruppe kann trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl als Öffentlichkeit iSd § 19a UrhG zu qualifizieren sein, wenn nicht der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese entweder untereinander oder durch denjenigen, der das Werk verwertet, persönlich verbunden sind.
(LG München I, Urteil vom 31.01.2018 – 37 O 17964/17)