Eine beim Arbeitsgericht elektronisch als PDF-Dokument eingereichte Kündigungsschutzklage wahrt nicht die Formvorgaben gemäß § 46c Abs. 2 Satz ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV und Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019, wenn in dem elektronischen Dokument nicht alle Schriftarten eingebettet sind.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 15.07.2021 (Az.: 5 Sa 8/21).
Aus den Gründen:
Die technischen Anforderungen an das zulässige Dokument ergeben sich aus den zu § 5 ERVV ergangenen Bekanntmachungen (ERVB 2018 und ERBV 2019). Nach Nr. 1 ERVB 2019 müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei selbst enthalten sein, mithin auch die Schriftarbeiten (BAG, Urt. v. 03.06.2020 – 3 AZR 730/19 – Rn. 28, juris). Die ERVB 2019 ist von der Bundesregierung wirksam erlassen worden. Sie ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV gedeckt und schränkt den Justizgewährleistungsanspruch nicht unangemessen ein.
Ein Formfehler gemäß Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV und Nr. 1 a) ERVB 2018 kann gemäß § 46c Abs. 6 ArbGG (nachträglich) geheilt werden.
Die rückwirkende Zustellungsfiktion gemäß § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG setzt voraus, dass der Absender das elektronische Dokument unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (BAG, Beschl. v. 12.03.2020 – 6 AZM 1/20 -, Rn. 3 f., juris).
Das Rechtsmittel bleibt unzulässig, wenn die erneute Klagschrift wiederum Formatfehler aufweist (z.B. nicht durchsuchbar, Schriftarten nicht eingebettet) oder es an einer Glaubhaftmachung i.S.d. § 46c Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG fehlt (BAG, Urt. v. 03.06.2020 – 3 AZR 730/19 -, Rn. 31, juris).
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2021, 5 Sa 8/21