Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem Zurückweisungsbeschluss zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung entschieden, dass die Verbreitung der Serie „Skylines“ durch die Kunstfreiheit geschützt ist.
Sie verletzt nach Auffassung des Gerichts weder das Persönlichkeitsrecht noch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Antragstellers.
Die künstlerische Gestaltung der Lebensläufe der Protagonisten und der Geschäftstätigkeit der Firma seien verselbständigt und ausreichend künstlerisch transzendiert worden, so dass Kunstbild und Urbild unterscheidbar blieben.
Bemerkenswert erscheint mir folgende Passage der Pressemitteilung des Gerichts zu der Entscheidung:
„Es werde auch nicht die Vermutung der Fiktionalität aufgehoben. Die Handlungsweisen seien vielmehr „in so hohem Maß von Gewaltexzessen, extremer Brutalität und schwerwiegenden Verbrechen und kriminellen Handlungen“ geprägt, dass der durchschnittliche Zuschauer hierin eine in Filmwerken dieses Genres üblicherweise vorkommende filmische Übertreibung und Überzeichnung erkennt, mit der ausschließlich fiktionale Spannung erzeugt und das Interesse geweckt werden soll“. Es bleibe dem Zuschauer aufgrund der gewählten filmischen Mittel jederzeit bewusst, dass hiermit nicht der Werdegang und die Geschäftspraktiken einer in Frankfurt ansässigen Plattenfirma gleichen Namens nacherzählt werden.“
Offenbar muss es nur brutal genug sein, dann kann es den Ruf nicht schädigen?
Ich bin mir angesichts einiger Ereignisse der letzten Jahre tatsächlich nicht mehr so sicher, ob dem „durchschnittlichen“ Konsumenten (wer wäre das hier?) wirklich noch bewusst ist, dass Gewaltexzesse und extreme Brutalität nur künstlerische Stilmittel und nicht legitime Mittel zur Zielerreichung sind…
(OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.11.2019, 16 W 56/19)