Leitsatz des Gerichts:
Droht ein Mobilfunkunternehmen seinem Kunden an, für den Fall der Nichterfüllung einer umstrittenen Gebührenforderung dessen Anschluss zu sperren, liegt darin eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG), soweit die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 45k II TKG) für eine solche Sperre nicht erfüllt sind (im Streitfalle bejaht).
(OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.10.2019, 6 U 147/18)