Die Datenschutz-Grundverordnung sieht in Art. 17 DSGVO das Recht der von Datenverarbeitung betroffenen Personen auf Löschung vor; die Regelung wird teilweise noch durch nationales Recht ergänzt.
Die Praxis zeigt, dass das Recht auf Löschung zahlreiche Fragen aufwirft. Diese können die verschiedenen Löschungsgründe sowie die Reichweite der Ausnahmetatbestände betreffen, jedoch auch etwa das Verhältnis von Löschungsrecht und Löschungspflicht oder die praktische Umsetzung entsprechender Ersuchen.
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat eine Orientierungshilfe „Das Recht auf Löschung nach der Datenschutz-Grundverordnung“ erarbeitet, die sowohl den (bayerischen) öffentlichen Stellen wie auch interessierten Betroffenen anhand praktischer Anwendungsfälle aus dem öffentlichen Sektor eine umfassende Erläuterung der einschlägigen Vorgaben bietet.
Die Orientierungshilfe ist auf der Behörden-Website in der Rubrik „Datenschutzreform 2018“ zum Download verfügbar.