Leitsätze des Gerichts:
Nach Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680, mit der für den Datenschutz in den Bereichen Justiz und Polizei eine Mindestharmonisierung innerhalb der Europäischen Union herbeigeführt werden soll, in Landesrecht richtet sich der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten aus dem polizeilichen Vorgangs- und Bearbeitungssystem VBS NIVADIS nach § 52 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes – NDSG – in der Fassung vom 16. Mai 2018.
Personenbezogene Daten, die sich bereits anonymisiert im Archiv des VBS NIVADIS befinden, können nicht mehr zum Zweck der Verhütung von Straftaten genutzt werden. Sie dienen nur noch dem Zweck der Vorgangsverwaltung und Dokumentation behördlichen Handelns. Insoweit ist ihre Kenntnis für einen gewissen Zeitraum zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben weiterhin erforderlich.
Die als Polizeibehörde für den Datenschutz zuständige Stelle hat geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu ergreifen.
(OVG Lüneburg, Urteil vom 14.01.2020, 11 LC 191/17)