Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der §§ 371 a Abs. 1, 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang.
Der Gegenbeweis, dass das in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiesene Zustellungsdatum unrichtig ist, ist – ebenso wie bei einem auf dem Postweg zurückgesandten Empfangsbekenntnis – möglich.
Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird (vgl. bereits Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27. September 2019 – 1 D 155/19 –).
(OVG Saarlouis, Beschluss vom 21.02.2020, 2 E 340/19)