Zu diesem Thema ist im Rahmen des sh:z Tagesthema „Raubkopierer im Visier der Fahnder“ am 24.04.2004 in den Zeitungen des Schleswig-Holsteinischen Zeitungsverlags ein kurzer Überblick anhand von Fallgestaltungen erschienen, die von Rechtsanwalt Strunk beantwortet wurden:
Verboten: Musik aus Tauschbörse
Fall 1: Ein 15-jähriger Jugendlicher hat mehrere Hundert MP3-Stücke aus einer Internet-Tauschbörse geladen und auf CDs gebrannt. Auch seinen Freunden hat er kostenlos mal eine CD gebrannt.
Der Jugendliche macht sich durch das Herunterladen bzw. Verbreiten „rechtswidrig erstellter Vorlagen“ zwar nicht strafbar, sein Handeln ist jedoch rechtswidrig und kann zivilrechtlich mit Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüchen durch die Rechteinhaber (z.B. die Musikkonzerne) verfolgt werden. Und das kann finanziell unangenehmer werden, als eine etwaige strafrechtliche Ahndung.
Erlaubt: Privatkopie für enge Freunde
Fall 2: Ein Autofahrer erstellt eine Kopie einer gekauften Audio-CD ohne Kopierschutz für seinen CD-Player im Auto. Eine andere Kopie gibt er einem guten Freund.
Dieses Vorgehen ist durch den § 53 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gedeckt. Danach hat der Eigentümer einer CD das Recht, sich für den Privatgebrauch eine Kopie anzufertigen. Verboten ist es nur, wenn die CD mit einem Kopierschutz versehen ist. Auch die Kopie für den Freund ist legal, da eine Privatkopie auch für das persönliche Umfeld gemacht werden darf. Neben Familienmitgliedern können dazu auch enge Freunde gehören. Wie viele Kopien noch als Privatkopien durchgehen, ist einzelfallabhängig. Generell sollte bei drei Exemplaren Schluss sein. In einem älteren Urteil hierzu wurden im konkreten Fall sieben Kopien noch für zulässig angesehen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Wenn für die Kopie Geld gezahlt wird (etwa für den Rohling oder als „Kostenpauschale“), gilt es nicht mehr als Privatkopie, sondern wird in der Regel als verbotenes geschäftsmäßiges Handeln gewertet.
Verboten: Windows auf zwei Rechnern
Fall 3: Ein Computer-Anwender hat sich einen neuen Laptop gekauft, bei dem Windows XP mit dazugehört. Dieses Windows installiert er auch auf seinem PC.
Dieses Vorgehen ist verboten. Grund dafür ist, dass es für Computersoftware kein Recht auf Anfertigung von – anderweitig nutzbaren – Privatkopien gibt, sondern lediglich das Recht des jeweiligen Nutzers, für sich eine Sicherheitskopie anzufertigen. Die Software darf auch dabei nur entsprechend den Lizenzbestimmungen genutzt werden. Diese können von Programm zu Programm variieren, beinhalten aber fast immer die Einschränkung, dass die Software nur auf einem Rechner zur Zeit zum Einsatz kommen darf.
Strafbar: Filmkopien verkaufen
Fall 4: Ein Mann kauft günstig von einem Bekannten eine DVD mit einem aktuellen Film. Die DVD hat ein richtiges Cover, die Scheibe selbst ist jedoch unbedruckt.
Bei diesem Angebot muss dem Käufer klar sein, dass es sich bei der DVD um eine Raubkopie handelt, da aktuelle Filme nie auf DVD zu haben sind und auch nie unbedruckt auf den Markt kommen. Trotzdem ist der bloße Besitz von Raubkopien nicht strafbar. Allerdings kann der Käufer dazu verpflichtet werden, die Raubkopie zu vernichten. Der gewerbsmäßige Verkäufer von Raubkopien muss jedoch neben Schadensersatzforderungen mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.
Strafbar: Allesbrenn-Programme
Fall 5: Auf dem Flohmarkt kauft ein Computerbesitzer gebraucht das Programm „CloneCD“. Er installiert es auf seinem Rechner und verwendet es zum Kopieren von CDs und DVDs.
Dieses Vorgehen ist zunächst einmal für den Verkäufer strafbar nach § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG. Da „CloneCD“ dazu verwendet werden kann, kopiergeschützte CDs zu vervielfältigen, ist der Verkauf verboten. Es spielt dabei auch keine Rolle, dass eine gebrauchte Version verkauft wurde, die zu einem früheren Zeitpunkt legal genutzt werden durfte.
Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob mit dem Programm tatsächlich kopiergeschützte Vorlagen kopiert werden oder die Software tatsächlich nur zum erlaubten Kopieren verwendet wird.
Grundsätzlich gilt daher, dass man von solchen Alleskopierer-Programmen die Finger lassen sollte.
Erstellt in Zusammenarbeit mit dem Kieler Rechtsanwalt Jan Alexander Strunk (www.kielanwalt.de).