Der Bundesgerichtshof hat sich vor Kurzem erstmals ausführlich zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO geäußert und diese dabei wie folgt skizziert:
- Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, sieht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen.
- Das Auskunftsrecht der betroffenen Person dient hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Schreiben des von der Verarbeitung Betroffenen an den Verarbeiter sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich der Kläger dem Schreiben gemäß geäußert hat. Auch die Schreiben des Verarbeiters an den Betroffenen unterfallen dem Auskunftsanspruch insoweit, als sie Informationen über den Betroffenen nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dass die Schreiben dem Betroffenen bereits bekannt sind, schließt für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus, da der Verarbeiter Auskunft darüber geben soll, ob er die im Schriftverkehr enthaltenen personenbezogenen Daten aktuell verarbeitet, insbesondere speichert. Das etwaige Bewusstsein des Betroffenen, dass die fragliche Korrespondenz einst gewechselt wurde, genügt insoweit nicht.
- Interne Vermerke oder interne Kommunikation beim Verarbeiter, die Informationen über den Betroffenen enthalten, kommen als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ebenfalls grundsätzlich in Betracht.