Wird ein Mitarbeiterfoto auf der firmeneigenen Facebookseite ohne Zustimmung des Mitarbeiters veröffentlicht, steht ihm gemäß Art. 82 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
Die Schmerzensgeldhöhe kann dabei bis zu 1.000 Euro betragen.
Dies geht aus einer Prozeßkostenhilfe-Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck hervor.
(ArbG Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019 – 1 Ca 538/19)