Aus der Lehrerschaft wird Kritik geübt – die Thüringer Schulsoftware (E-Mail-Postfächer, Thüringer Schulcloud) sei zu umständlich. Sie sei nur nutzbar bei Einholung einer schriftlichen Einwilligungserklärung der Eltern bzw. der Schülerinnen und Schüler. Auch die nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erforderlichen Informationspflichten der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler müssten schriftlich übermittelt werden.
Das ist unzutreffend: Datenschutzrechtliche Pflichten, wie die Zurverfügungstellung von Informationen über die Datenverarbeitung und die Einholung einer Einwilligung lassen sich auch elektronisch datenschutzrechtlich zulässig erfüllen.
Nach Artikel 12 und Artikel 13 DS-GVO muss einer Datenverarbeitung eine Information vorausgehen, die besagt, wie die Verarbeitung der Daten erfolgt, auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgt, wie lange die Speicherdauer ist und welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, und so weiter. Diese Informationen können auch in elektronischer Form erfolgen, sprich online.
Die Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 DS-GVO und der Erwägungsgrund 58 DS-GVO belegen ausdrücklich, dass diese Informationen auch in elektronischer Form bereitgestellt werden können.
Ebenso muss bei der Einwilligung nach Artikel 7 DS-GVO nicht zwingend der Weg über das „Papier“ gewählt werden. Bei der Einwilligung ist nach Artikel 7 Absatz 2 DS-GVO keine Schriftform erforderlich. Allerdings verlangt Artikel 7 Absatz 1 DS-GVO die Nachweisbarkeit der Einwilligung. Bei einer elektronischen Einwilligung muss daher darauf geachtet werden, dass diese in fälschungssicherer Weise gespeichert wird.
[Quelle: Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 08.04.2020]