Deckt eine Kamera den Eingangsbereich einer Zahnarztpraxis ab, um der abstrakten Gefahr einer Straftat zu begegnen, so liegt ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor.
Da vor allem mildere Mittel vorliegen, wie etwa Aufbewahrung von Wertsachen im videoüberwachten nicht öffentlichen Bereich, Personaleinsatz sowie Verpixelung, ist die Videoüberwachung des öffentlichen Raums nicht erforderlich.
(OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017 – OVG 12 B 7.16)