Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, daß ein arbeitsrechtlicher Einigungsstellenspruch auch dann wirksam ist, wenn er unter Nutzung des Video-Konferenzdienstes Cisco Webex zustande kommt und damit ein möglicher Verstoß gegen die DSGVO vorliegt.
Das LAG befaßt sich zunächst mit der im Einigungsstellenverfahren nach dem BetrVG notwendigen Nichtöffentlichkeit und sieht hier für Videokonferenzen kein grundsätzliches Hindernis:
„Eine mutwillige, heimliche und damit unzulässige Aufzeichnung durch Teilnehmer mag zwar technisch nicht ausgeschlossen sein. Dies wäre jedoch kein taugliches Kriterium, um im Einigungsstellenverfahren die Zulässigkeit einer Videokonferenz verneinen zu können. Denn eine technische Aufzeichnung wäre mit Smartphones und Tablets auch bei Präsenzsitzungen nicht ausgeschlossen.“
Ob die Vorgaben der DSGVO im konkreten Fall eingehalten seien, könne dahin stehen, so das LAG,
„da die Nutzung des Videokonferenzsystems jedenfalls keinen Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze darstellt, die zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses führen könnte. Denn der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung in § 129 BetrVG Rechtssicherheit schaffen wollen. An die notwendige Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit dürfen daher keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Solange für den Geschäftsverkehr gängige Konferenzsysteme verwandt werden, die über eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik verfügen, wie dies bei Cisco Webex im Mai 2020 der Fall war, sind keine zusätzlichen technischen Sicherungsmaßnahmen erforderlich.“
LAG Köln, Beschluß v. 25.06.2021 – Az. 9 TaBV 7/21.